Wegen Geltung der EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 in der Schweiz seit dem kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder
Teilkindergeld für in der Schweiz als Grenzgänger berufstätige Eheleute, die für ihre in Deutschland lebenden Kinder eine
Kinderzulage nach schweizerischem Recht beziehen
Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
Kindergeld
Leitsatz
1. Seit dem ist die Schweiz im Hinblick auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 so zu behandeln, als wäre
sie Mitgliedstaat der EU.
2. Das Kindergeld nach dem EStG unterfällt als Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1h der VO (EWG) Nr.1408/71.
3. In der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätige Eheleute, die für ihre in Deutschland lebenden Kinder eine Kinderzulage nach
schweizerischem Recht erhalten, haben seit dem nach dem Ausschließlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch mehr auf Kindergeld
oder Teilkindergeld nach dem EStG. Diese Kollisionsregel ist sachlich gerechtfertigt und verstößt insbesondere nicht wegen
einer Benachteiligung der Grenzgänger gegenüber in Deutschland Kindergeldberechtigten gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.
4. Der Kindergeldausschluss verstößt ebenfalls nicht gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Existenzminimums.
5. Das In-Kraft-Treten der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 in der Schweiz ist ein Ereignis, das die Familienkasse
berechtigt und verpflichtet, Kindergeldfestsetzungen nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben und zu Unrecht gewährtes Kindergeld
zurückzufordern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1785 Nr. 22 MAAAB-66554
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.05.2005 - 2 K 365/04
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