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StuB Nr. 12 vom Seite 566

Betriebsaufgabeerklärung nach R 139 Abs. 5 EStR durch den Erben – Anwendung der sog. Drei-Monats-Frist

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Nach Übergang eines im Ganzen verpachteten (aber noch nicht aufgegebenen) Betriebs im Wege des Erbfalls steht dem Erben das Wahlrecht zu, die Betriebsverpachtung fortzuführen oder die Betriebsaufgabe zu erklären (vgl. BStBl 1992 II S. 392). In diesem Zusammenhang ist gefragt worden, ob der Erbe eine Aufgabeerklärung auch dann auf einen max. drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zurückbeziehen kann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hat. Dazu wird folgende Auffassung vertreten:

Der Erbe kann die Drei-Monats-Frist (R 139 Abs. 5 Sätze 6 und 7 EStR) nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebsaufgabe dadurch auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem der Erblasser noch lebte und damit noch Betriebsinhaber war. Denn bei der Aufgabeerklärung handelt es sich um eine höchstpersönliche Willensäußerung des jeweiligen Betriebsinhabers, die in diesen Fällen nicht durch den Erben abgegeben werden kann.

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