BFH Beschluss v. - X B 146/04

Gewerblicher Grundstückshandel

Leitsatz

Die schenkweise Übertragung einer Wohnung, verbunden mit dem sich anschließenden Weiterverkauf, kann ein Gestaltungsmissbrauch sein, wenn die Zwischenschaltung des beschenkten Ehegatten nur dazu dienen sollte, die Besteuerung des Gewinns aus einem späteren Verkauf der Wohnung zu vermeiden. Ein gewerblicher Grundstückshandel des Schenkers bei Weiterveräußerung geschenkter Grundstücke kann dann gegeben sein, wenn der Schenker „das Geschehen beherrscht hat„ und ihm auch der Veräußerungserlös zuzurechnen ist.

Gesetze: EStG § 15; AO § 42

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Die Kläger haben nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist. Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, ist ausführlich zu begründen, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Es muss insbesondere dargestellt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss begründet werden, weshalb es gleichwohl einer weiteren Entscheidung des BFH bedarf (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Übertragung von Wohnungen durch die Klägerin an den Kläger und den anschließenden Verkauf dieser Wohnungen als Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) beurteilt und zu Unrecht einen gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin angenommen. Es habe das System des ehelichen Güterrechts verkannt und Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Die Kläger haben sich insbesondere nicht damit auseinander gesetzt, dass nach der Rechtsprechung des BFH die schenkweise Übertragung einer Wohnung, verbunden mit dem sich anschließenden Weiterverkauf ein Gestaltungsmissbrauch sein kann, wenn die Zwischenschaltung des beschenkten Ehegatten nur dazu dienen sollte, die Besteuerung des Gewinns aus einem späteren Verkauf der Wohnung zu vermeiden (Urteil vom III R 227/94, BFH/NV 1999, 302). Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein gewerblicher Grundstückshandel des Schenkers bei Weiterveräußerung geschenkter Grundstücke dann gegeben sein kann, wenn der Schenker „das Geschehen beherrscht hat” und ihm auch der Veräußerungserlös zuzurechnen ist (Senatsbeschluss vom X B 13/02, BFH/NV 2003, 162). Ob das FG dies zu Unrecht bejaht hat, ist eine Frage der Beurteilung des konkreten Einzelfalls und hat daher keine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.

2. Die Kläger haben auch nicht schlüssig dargetan, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO vorliegen. Berufen sich die Beschwerdeführer bei der auf diesen Zulassungsgrund gestützten Rüge —wie hier— nicht auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen anderer Gerichte, so kommt eine Zulassung der Revision aufgrund der genannten Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse vom VII B 147/04, BFH/NV 2005, 744, und vom VII B 222/04, juris). Solche Gesichtspunkte haben die Kläger indes nicht schlüssig vorgetragen. Das FG hat es nicht für grundsätzlich ausgeschlossen gehalten, dass Grundstücksübertragungen auf güterrechtlichen Überlegungen beruhen können. Es ist jedoch unter Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangt, dass dies im Streitfall nicht der maßgebliche Grund war. Die Entscheidung des FG beruht daher nicht auf sachfremden Erwägungen.

3. Auch das Vorbringen der Kläger, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist nicht schlüssig. Wird geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verletzt, bedarf es einer Darstellung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Zudem muss aufgezeigt werden, inwiefern das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre.

a) Die Kläger machen geltend, das FG habe nicht aufgeklärt, dass es sich bei dem in der X-Straße belegenen Objekt um Wohnungseigentum gehandelt habe. Das FG habe deshalb zu Unrecht angenommen, das Schreiben der Klägerin vom , in dem die Veräußerung von drei Eigentumswohnungen angesprochen wurde, könne sich nicht auf das Objekt in der X-Straße bezogen haben.

Dieser Vortrag ist nicht schlüssig. Ausweislich der Urteilsgründe hat das FG bei der Auslegung des Inhalts des Schreibens der Klägerin daran angeknüpft, dass diese selbst in anderem Zusammenhang das Objekt in der X-Straße im Gegensatz zu anderen ihr gehörenden Eigentumswohnungen als „Haus” bezeichnet hat. Auf die Frage, ob das Objekt in der X-Straße ein Wohnungseigentumsrecht war, kam es deshalb aus der Sicht des FG nicht an.

b) Nicht schlüssig ist auch das Vorbringen, das FG habe nicht von sich aus aufgeklärt, dass dem Kläger für den Erwerb eines Warenlagers ein erheblicher finanzieller Aufwand entstanden sei. Das FG habe deshalb zu Unrecht verneint, dass die unentgeltliche Übertragung von Wohnungen durch die Klägerin deshalb durchgeführt worden sei, um dem Kläger die finanziellen Mittel für eine eigene Existenz zu verschaffen. Die Kläger legen nicht dar, zu welchem Zeitpunkt für die Kläger das Entstehen des genannten finanziellen Aufwands erkennbar war. Sie berücksichtigen nicht, dass nach den Feststellungen des FG die Absicht des Klägers, von einem Dritten einen ...laden zu erwerben, erst zu einem Zeitpunkt gebildet worden ist, als die Wohnungen, welche zuvor unentgeltlich auf den Kläger übertragen worden waren, bereits weiterveräußert waren. Ein erst nach diesem Zeitpunkt erkennbarer finanzieller Aufwand konnte deshalb kein maßgeblicher Grund für die unentgeltliche Übertragung der Wohnungen sein.

4. Soweit die Kläger rügen, das FG habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass zwar keine Eigentumswohnungen des Objekts Z-Straße, aber solche eines anderen Objekts auf die Kinder der Kläger übertragen worden sind, wenden sie sich im Ergebnis lediglich gegen die Beweiswürdigung des FG. Sie machen insoweit jedoch einen materiell-rechtlichen Mangel und keinen Verfahrensmangel geltend (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, m.w.N.). Dass Wohnungen eines anderen Objekts auf die Kinder der Kläger übertragen worden waren, war dem FG bekannt. Hierzu hatte sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom geäußert. Auf die Niederschrift über diese mündliche Verhandlung hat das FG in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1559 Nr. 9
WAAAB-57765