OFD Magdeburg - S 2240 - 13 - St 216 S 2730 a - 1 - St 216 S 2730 a - 7 - St 216

Steuerliche Behandlung der Maßnahmen nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) sowie deren Auswirkungen auf die Eigenkapital-Gliederung bei bilanzierenden Wohnungsunternehmen;

Bezug: (BStBl 2005 II S. 151)

1 Bekanntgabe des FinMin Sachsen-Anhalt Erlasses vom  – 42 – S 2240 – 40

Nach dem ist die durch die Teilentlastung der Altkredite bedingte Betriebsvermögensmehrung (wegen der rückwirkend als geändert geltenden DM-Eröffnungsbilanz) bei der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) dem EK 04 zuzuordnen. Altkredite i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG (Verbindlichkeiten, die bis zum entstanden sind) sind als rückwirkend zum entlastet anzusehen. Die Hauptschuld (der Altkredite) besteht insoweit nicht mehr.

Zu der Frage, welche Folgerungen aus dieser Rechtsprechung für die Geltendmachung von Zinsen auf entlastete Altkredite i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG als Betriebsausgaben zu ziehen sind, ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Betriebsausgaben, die in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen für Zinsen auf diese Altkredite geltend gemacht wurden, sind nicht zu berücksichtigen (vgl.  –, BFH/NV 2002 S. 1132). Insoweit ist eine erfolgswirksame Betriebsausgabenkorrektur vorzunehmen. Denn es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung in Anwendung des § 36 DMBilG. Die Steuerbefreiung nach § 6 AHG greift deshalb nicht.

Die erfolgswirksame Betriebsausgabenkorrektur für Zinsen auf entlastete Altkredite i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG ist jedoch nur in den Fällen vorzunehmen, in denen die Unternehmen tatsächlich keine Zinszahlungen geleistet haben oder gezahlte Zinsen erstattet worden sind. Soweit Zinsen gezahlt wurden und das Unternehmen endgültig dadurch belastet wurde, erfolgte der Betriebsausgabenabzug zu Recht.

Die Steuerbefreiung nach § 6 AHG hat praktische Bedeutung für die Entlastung von Altkrediten i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AHG (Verbindlichkeiten, die nach dem entstanden sind) und für die Entlastung von Zinsverbindlichkeiten (§ 3 Abs. 2 AHG), die auf diese Altkredite entfallen. Für Altkredite i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AHG ist die aus der Teilentlastung resultierende Vermögensmehrung bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) – wie bisher – im EK 02 zu erfassen.

2 Ergänzende Arbeitshinweise der OFD Magdeburg

Die Grundsätze des BFH-Urteils sind allgemein anzuwenden. Die (KSt-Kartei § 8 KStG Karte 1.5) ist damit hinsichtlich der Entlastung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG überholt.

Die Abschnitte I und II des mit der 1. Bezugskartei bekannt gegebenen FinMin Sachsen-Anhalt Erlasses vom , Az.: 42 – S 2240 – 40, gelten aber weiterhin

  • hinsichtlich der Entlastung von Altkrediten i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AHG (Verbindlichkeiten, die nach dem entstanden sind) und

  • für die Entlastung der Zinsverbindlichkeiten (§ 3 Abs. 2 AHG), soweit sie auf die Altkredite i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AHG entfallen.

Die Änderung wird in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:


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Entlastung von Altkreditverbindlichkeiten nach
neue Rechtsauffassung
alte Rechtsauffassung
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG
Korrektur der DMEB
 
Steuerfreiheit nach § 6 AHG
Erhöhung EK 04
Erhöhung EK 02
Folgewirkung:
Zinsen auf Altkredite nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG, die nicht gezahlt oder erstattet wurden
keine Betriebsausgaben (vgl. auch Az.: I R 48/00)
Betriebsausgaben im Zinszeitraum
Entlastung: steuerfrei (§ 6 AHG)
Erhöhung EK 02
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AHG
Behandlung wie bisher:
Steuerfreiheit nach § 6 AHG
Erhöhung EK 02
Folgewirkung:
Zinsen auf Altkredite nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AHG
Behandlung wie bisher:
Betriebsausgaben im Zinszeitraum
Entlastung: steuerfrei (§ 6 AHG)
Erhöhung EK 02

Folglich ist unter Anwendung dieser Grundsätze zu prüfen, ob nach § 50 Abs. 3 DMBilG die Änderungen von Bilanz- oder Wertansätzen in der DM-Eröffnungsbilanz im Ergebnis zu einem geänderten Gewinn oder Verlust in den Folgebilanzen führen.

Führen die o. g. Korrekturen entweder zu einem erhöhten Gewinn/Jahresüberschuss oder zu einem geringeren Verlust/Jahresfehlbetrag, sind die vom BFH geforderten Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 DMBilG erfüllt. Im Ergebnis sind die DM-Eröffnungsbilanz und die betreffenden Folgebilanzen tatsächlich zu berichtigen (§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 36 DMBilG), bereits erlassene Steuerbescheide zu ändern.

Nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG a. F. ist der Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich des Einkommens Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 10d EStG.

Der BFH lässt in seinem Urteil vom (a. a. O.) über § 50 Abs. 3 S. 2 DMBilG eine Behandlung der Bescheide betreffend die gesonderte Feststellung des vEK gem. § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG a. F. wie Steuerbescheide zu. Dies gilt auch für die Bescheide der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gem. § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG a. F.

Ob die Jahre vor der Teilentlastung nach den Vorschriften der AO änderbar sind, ist hier ohne Bedeutung, da sie gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 DMBilG zu ändern sind. Diese Änderungen sind von Amts wegen durchzuführen.

OFD Magdeburg v. - S 2240 - 13 - St 216S 2730 a - 1 - St 216S 2730 a - 7 - St 216

Fundstelle(n):
NAAAB-55597