Fremdvergleich bei Darlehen der Ehefrau als Arbeitnehmerin an
den Ehemann als Arbeitgeber
Einkommensteuer
1995–1997
Gewerbesteuer 1995–1997
Leitsatz
1. Bei einem Darlehen der Ehefrau als
Arbeitnehmerin an den Betrieb des Ehemans kann die vertragliche Regelung, dass
„der Zins jeweils bei Aufstellung der Bilanz fällig” ist,
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Übung, wonach die
Zinsen von Vertragsbeginn an der Ehefrau auf einem Darlehenskonto
gutgeschrieben und in den Bilanzen des Ehemannes ausgewiesen wurden, dem
Fremdvergleich standhalten.
2. Wurde auf die Stellung von
Sicherheiten verzichtet, kann die Ehefrau aber „jederzeit Sicherheit
verlangen”, so führt dies jedenfalls dann nicht zur steuerlichen
Nichtanerkennung des Darlehensvertrages, wenn das Darlehen für
Umbauarbeiten im Lokal des Mannes aufgenommen wurde und die Ehefrau als
Arbeitnehmerin jederzeit ersehen kann, ob ihre Darlehensforderung aufgrund
einer möglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Betriebs gefährdet ist.
3. Kann die Darlehensgeberin
jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten über ihre
Darlehensforderung verfügen, entspricht dies der gesetzlichen Regelung in
§ 609 Abs. 2 BGB a.F. und genügt den steuerlichen Anforderungen an
eine Vereinbarung über Laufzeit des Darlehens und Art und Zeitpunkt der
Rückzahlung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 248 Nr. 5 INF 2005 S. 524 Nr. 14 KÖSDI 2005 S. 14544 Nr. 3 EAAAB-55185
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2004 - 13 K 75/04
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