1. Ein Vorbehalt der Nachprüfung wird als Nebenbestimmung eines Steuerbescheides nur dann wirksam, wenn der Bescheid mit dem
Vorbehalt dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird.
2. Hat die Finanzbehörde den Vorbehaltsvermerk der Nachprüfung nicht förmlich durch Berichtigung des ursprünglichen Feststellungsbescheides
nach § 129 AO nachgeholt, setzt die Änderung des ursprünglichen Bescheides nach § 164 Abs. 2 AO voraus, dass im Zeitpunkt
des erstmaligen Hinweises der Behörde, dass die Möglichkeit der Berichtigung des Bescheides unter nachträglicher Anbringung
des Vermerks des Vorbehaltes besteht, die Feststellungsfrist des § 169 AO noch nicht abgelaufen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 580 EFG 2005 S. 580 Nr. 8 YAAAB-44495
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