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Verlust der wirtschaftlichen Identität
Bindungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids
Zwischen BFH und Finanzverwaltung bestehen größere Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Frage, wann eine zum Verlust der wirtschaftlichen Identität führende Zuführung schädlichen Betriebsvermögens vorliegt. Während die Verwaltung strikt der Saldobetrachtung folgt, stellt der BFH zumindest im Bereich des Anlagevermögens auf die gegenständliche Betrachtungsweise ab. Bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung ist im Einzelfall der Verlust der wirtschaftlichen Identität früher festzustellen als nach den Verwaltungsgrundsätzen. Wegen der Bindungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids hat dies folgende Konsequenzen: Stellt das Finanzamt wegen Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG im Veranlagungszeitraum 02 einen Verlust im Veranlagungszeitraum 01 gesondert fest und wird unter Zugrundelegung der Rechtsprechungsgrundsätze der Verlust der wirtschaftlichen Identität in den Veranlagungszeitraum 01 vorverlegt, muss der Verlust zum Abzug zugelassen werden. Diese ungeklärte Rechtslage führt zu Gestaltungsmöglichkeiten.
I. Feststellung eines Verlustvortrags
Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag wird gemäß § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt. Eine solche Feststellung ist gem. § 182 Abs. 1 AO für Steuerbescheide b...