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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 211/01 EFG 2005 S. 535

Gesetze: AO 1977 § 8, EStG § 1 Abs. 1

Inländischer Wohnsitz bei Vorhalten einer Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Hat sich ein Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum eine Wohnung im Inland für Zwecke des eigenen Wohnens vorgehalten, diese mehrfach über mehrere Wochen bewohnt und sind ihm für seine Aufenthalte im Ausland lediglich sog. Non-Immigrant-Visa (Touristenvisa) erteilt worden, die keinen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht haben, hat der Steuerpflichtige im Inland einen Wohnsitz, der zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt.

2. § 8 AO 1977 enthält keinen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz. Ein hiernach bestehender Wohnsitz im Inland führt auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht im Inland, sondern im Ausland hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 535
EFG 2005 S. 535 Nr. 7
LAAAB-43432

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.11.2004 - 10 K 211/01

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