Keine automatische Saldierung einer Dauerschuld mit einem
Guthaben bei wechselseitiger Darlehensgewährung zwischen Besitz- und
Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Gewerbesteuermessbetrag 1995, 1996 und 1997
Leitsatz
1. Gewähren sich im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung die Betriebs-GmbH und der alleinige
Gesellschafter-Geschäftsführer und Besitzunternehmer wechselseitig
ein Darlehen, ist eine Saldierung von Zinsaufwendungen aus dem
Darlehensverhältnis mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit
Zinserträgen aus dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer
gewährten Darlehen, verbunden mit dem Ansatz nur des noch verbleibenden
Zinsaufwandsaldos als Dauerschuldzinsen, nicht zulässig, wenn eine
regelmäßige tatsächliche Verrechnung zur Verminderung der
Darlehensschuld nicht stattfindet, weil die Darlehenszinsen aus dem dem
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Darlehen vom
Darlehensnehmer nicht laufend beglichen, sondern der Darlehensforderung
hinzugerechnet und mit verzinst werden, während die von der GmbH
geschuldeten Zinsen monatlich überwiesen werden.
2. Die mehrfache Zurechnung von
Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag bei der Berechnung der Gewerbesteuer von
durch eine Betriebsaufspaltung verbundenen gewerblichen Unternehmens ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders als bei der Besteuerung des
persönlichen Einkommens durch die Einkommensteuer muss bei der
Objektbesteuerung durch die Gewerbesteuer nicht verfassungsrechtlich zwingend
ein frei verfügbarer Gewinn verbleiben oder eine Steuerpflicht jedenfalls
vermieden werden, wenn sie zu einer Substanzbelastung führen würde.
3. Ein vom Besitzunternehmen der
Betriebs-GmbH für den Betrieb eines Speiserestaurants zur Nutzung
überlassenes Gaststätten-Grundstück stellt eine wesentliche
Grundlage für den Betrieb der GmbH dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 398 Nr. 7 EFG 2005 S. 380 EFG 2005 S. 380 Nr. 5 PAAAB-41854
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