Erbringung von Werbeleistungen durch einen Sportverein gegen Fahrzeugüberlassung
Leistungsaustausch
Vorsteuerabzug
Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer für 2000 und 2001 und Umsatzsteuersteuervorauszahlungsbescheiden für Januar 2001
bis Juni 2002)
Leitsatz
1. Ein gemeinnütziger Sportverein wird im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes unternehmerisch tätig, wenn er
durch verschiedene Maßnahmen wie Bandenwerbung, Einräumung des Rechts zur Nutzung des Vereinsnamens für Werbezwecke, Verteilung
von Werbeartikeln durch die Sportler usw. Werbeleistungen erbringt, und ihm hierfür Kraftfahrzeuge zur unentgeltlichen Nutzung
zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Werbeleistungen werden im Wege tauschähnlicher Umsätze erbracht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die
dem Werbepartner durch die Fahrzeuggestellung entstandenen Kosten.
3. Obwohl der Verein mit der unternehmerischen Werbetätigkeit auch im Rahmen seines ideellen Bereichs tätig geworden ist,
erfolgte der Leistungsbezug angesichts des unmittelbaren und direkten Zusammenhangs der Fahrzeugüberlassung mit den erbrachten
Werbeleistungen für das Unternehmen. Der Verein ist daher berechtigt, die hinsichtlich der Fahrzeuggestellung in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 320 EFG 2005 S. 320 Nr. 4 INF 2005 S. 127 Nr. 4 UAAAB-41647
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.09.2004 - 9 V 50/02
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