1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) vermietete im Jahre 1982 u. a. von ihm errichtete Wohnungen an eine Zwischenmieterin. Er verzichtete auf die Steuerbefreiung und zog Vorsteuerbeträge von seiner Umsatzsteuerschuld ab. Nachdem die Zwischenmieterin 1984 illiquide geworden war, schloß der Kläger mit einer weiteren Zwischenmieterin über die bereits endvermieteten Wohnungen neue Zwischenmietverträge zu herabgesetztem Mietzins. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) erkannte die neuen Zwischenmietverträge nicht an und berichtigte in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 1984 und 1985 die Vorsteuerbeträge nach §15 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980.
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