LStR R 34 
   (Zu
  § 9
  EStG)
Zu
  § 9
  EStG
R 34 
   Aufwendungen für
  die Aus- und Fortbildung 
Einführung    (1) Die
		Lohnsteuer-Richtlinien in der
		geänderten Fassung (Lohnsteuer-Richtlinien -
		LStR 2005) enthalten
		im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die
		Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung
		des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie
		Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur
		Verwaltungsvereinfachung.    (2) 1Die
		LStR 2005 sind beim
		Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die
		nach dem 31. 12. 2004 enden, und für sonstige Bezüge, die dem
		Arbeitnehmer nach dem 31. 12. 2004 zufließen.
		2Sie gelten auch für frühere Zeiträume,
		soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen,
		die vor dem 1. 1. 2005 anzuwenden sind. 3Die
		LStR 2005 sind auch
		für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine
		Erläuterung der Rechtslage darstellen.4R 43 Abs.
		5 i.d.F. der
		LStR 2004 ist letztmals
		für das Jahr 2003 anzuwenden; R 43 Abs. 12 ist ab
		dem Jahr 2004 anzuwenden.5 Die obersten
		Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des
		Bundesministeriums der Finanzen die in den
		Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
		Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
		Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.    (3) Entgegenstehende Schreiben des
		Bundesministeriums der Finanzen und Erlasse der obersten Finanzbehörden
		der Länder sind nicht mehr anzuwenden.    (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im
		Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das
		Einkommensteuergesetz
		2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002
		(BGBl. I S. 4210, 
		BStBl I S. 1209), zuletzt geändert
		durch
		Artikel 3 des Gesetzes zur
		Förderung von Wagniskapital vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 2013, 
		BStBl I S. 846) zu
		Grunde.
Anwendung der
		Lohnsteuer-Richtlinien
		2004Die
		Lohnsteuer-Richtlinien
		2002 in der Fassung vom 11.10.2001 ( 
		BStBl I Sondernummer 1/2001),
		geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 vom 8.10.2003
		( 
		BStBl I S. 455) -
		Lohnsteuer-Richtlinien
		2004 -, sind mit den Abweichungen, die sich aus der
		Änderung von Rechtsvorschriften für die Zeit bis 31.12.2004 ergeben,
		letztmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2005
		enden und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2005
		zufließen.