MarkenG § 156

Teil 10: Übergangsvorschriften [1]

§ 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse [2]

1Ist vor dem ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. 2Dies gilt auch dann, wenn nach dem ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem eingetragen worden ist.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 9 zu Teil 10 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 162 zu § 156 geworden und geändert worden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 558) mit Wirkung v. 1. 7. 2016.