MarkenG § 152

Teil 10: Übergangsvorschriften [1]

§ 152 Anwendung dieses Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren.

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QAAAB-36376

1Anm. d. Red.: Bisheriger Teil 9 zu Teil 10 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2357) mit Wirkung v. .