Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) bei einer Eisdiele
Leitsatz
1) Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung
2) Die Finanzbehörden sind gemäß § 162 AO dem Grunde nach berechtigt, Umsätze und Gewinne zu schätzen, wenn die Mängel in
den Kassenaufzeichnungen die Verwerfung der gesamten Buchführung rechtfertigen.
3) Die Schätzungsmethode des inneren Betriebsvergleichs ist der Schätzung nach Richtsätzen grundsätzlich vorzuziehen; etwas
anderes gilt allerdings, wenn der Prüfer bei der Berechnung eines Rohgewinnaufschlagsatzes für ein ganzes Jahr oder den gesamten
Prüfungszeitraum den durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz einer Woche zugrunde legt, von der - z.B. wegen saisonaler
Veränderungen im Sortiment - nicht angenommen werden kann, dass der so berechnete Rohgewinnaufschlagsatz für das ganze Jahr
oder den gesamten Prüfungszeitraum repräsentativ ist.
4) Verhindert ein Steuerpflichtiger durch eine fehlerhafte Kassenführung die richtige Erfassung seiner Umsätze und Gewinne,
ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Finanzbehörden und -gerichte im Falle einer Schätzung nach Richtsätzen (äußerer
Betriebsvergleich) am oberen Rahmen des Schätzungsermessens orientieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1810 EFG 2004 S. 1810 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2005 S. 3633 EAAAB-36072
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 19.08.2004 - 8 V 3055/04 G
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