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BFH Urteil v. - I R 59/91

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein gemeinnütziger eingetragener Sportverein. Er führte u.a. Fußballveranstaltungen unter Einsatz von Amateurspielern durch, die Aufwandsentschädigungen erhielten. Der Kläger erzielte dabei Einnahmen aus Trikotwerbung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, dessen Gewinne er anhand der Werbeeinnahmen abzüglich 25% dieser Einnahmen ermittelte (Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom 24. September 1987 IV A 5 - S - 0062 - 38/87, BStBl I 1987, 664/682). Damit sollten auch die anteiligen Aufwendungen des Klägers für die Veranstaltungen abgegolten sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 341
BFH/NV 1993 S. 341 Nr. 6
WAAAB-33020

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BFH, Urteil v. 05.02.1992 - I R 59/91 -nv-

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