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BFH Urteil v. - X R 99/87

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Busunternehmen und ermittelt seinen Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Mai 1973 erwarb er ein 5 568 qm großes unbebautes Grundstück. In seinen Bilanzen bilanzierte er ab dem Stichtag 31. Dezember 1973 das gesamte Grundstück als Anlagevermögen. In der Bilanz zum 31. Dezember 1977 wies er als Anlagevermögen u. a. aus:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 424
BFH/NV 1990 S. 424 Nr. 7
EAAAB-31406

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BFH, Urteil v. 18.10.1989 - X R 99/87 -nv-

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