Mit Bescheid vom 15. September 1986 ordnete der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den dinglichen Arrest an in das Vermögen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zur Sicherung von Umsatzsteueransprüchen für die Jahre 1982 bis 1984 in Höhe von . . . DM. Der Bescheid ist im wesentlichen wie folgt begründet: Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin sei die Durchführung von Entwicklungsaufträgen unter Zuziehung hochqualifizierter Spezialisten mit internationaler Erfahrung. Die Antragstellerin überlasse verschiedenen Firmen Personal. Diese Ingenieure und Techniker schlössen mit der Antragstellerin sog. "Werkverträge" ab. Nach Sachlage handle es sich jedoch nicht um freie Mitarbeiter, sondern um Arbeitnehmer. Gegen die selbständige Tätigkeit spreche vor allem die Weisungsgebundenheit der Ingenieure und die Art der Bezahlung. Die Antragstellerin verschaffe sich aus den Rechnungen dieser Mitarbeiter einen Vorsteuerabzug, der ihr nicht zustehe. Dies sei von Anfang an wider besseres Wissen geschehen. Es seien Umsatzsteuerverkürzungen aufgrund des ungerechtfertigt vorgenommenen Vorsteuerabzugs in Höhe von 343 322 DM (1982), von 236 634 DM (1983) und von 216 804 DM (1984) eingetreten. Ein Arrestgrund sei gegeben, da zu besorgen sei, daß ohne Anordnung des dinglichen Arrests die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Das Vermögen der Antragstellerin reiche nicht aus, um die Umsatzsteuernachforderung zu begleichen. Die Antragstellerin sei die 100 %ige Tochter eines Unternehmens in dem X-Staat, so daß die Verlagerung der Geschäfte sowie des Vermögens ins Ausland mühelos zu bewältigen sei. Zudem bestünden die vorhandenen Vermögenswerte hauptsächlich aus Forderungen, die auch vom Ausland leicht zu realisieren seien. Der federführende Geschäftsführer der GmbH halte sich meist im Ausland auf und sei Staatsbürger des Staates X. Die Zahl der eingesetzten Techniker und Ingenieure und die Umsätze seien seit 1983 stark rückläufig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 374 BFH/NV 1988 S. 374 Nr. 6 LAAAB-30167
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