Dritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60 Errichtung und Aufgabe [1]
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
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EAAAB-27123
1Anm. d. Red.: § 60 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1762) mit Wirkung v. .