ArbGG § 91

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Beschlussverfahren

Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug

§ 91 Entscheidung

(1) 1Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluss. 2Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. 3§ 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Der Beschluss nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 2§ 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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UAAAB-27122