ArbGG § 91
Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Zweiter Abschnitt: Beschlussverfahren
Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug
§ 91 Entscheidung
(1) 1Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluss. 2Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. 3§ 84 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Der Beschluss nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 2§ 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-27122