ArbGG § 78

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Erster Abschnitt: Urteilsverfahren

Vierter Unterabschnitt: Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [1]

§ 78 Beschwerdeverfahren [2]

1Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. 3Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 78 i. d. F. des Gesetzes v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.