Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
Vierter Unterabschnitt: Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [1]
§ 78 Beschwerdeverfahren [2]
1Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. 3Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
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UAAAB-27122