SGB X § 118
Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Dritter Abschnitt: Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
§ 118 Bindung der Gerichte
Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.
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TAAAB-27118