ASiG

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)

v. 12. 12. 1973 (BGBl I S. 1885) mit späteren Änderungen
Nichtamtliche Fassung [1] [2]

Änderungsdokumentation: Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) v. 12. 12. 1973 (BGBl I S. 1885) wurde geändert durch § 70 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) v. (BGBl I S. 965) ; Art. 2 Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien v. (BGBl I S. 1246) ; Art. 18 Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. (BGBl I S. 1254) ; Art. 10 Arbeitsrechtliches Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) v. (BGBl I S. 1476) ; Art. 6d Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. (BGBl I S. 3843) ; Art. 32 Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. (BGBl I S. 1983) ; Art. 5a Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften v. (BGBl I S. 3412) ; Art. 178 Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. (BGBl I S. 2304) ; Art. 226 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. (BGBl I S. 2407, ber. 2007 I S. 2149) ; Art. 3 Abs. 5 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. (BGBl I S. 868).

Fundstelle(n):
GAAAB-27089

1Anm. d. Red.: Für das Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin/Ost ist das Arbeitssicherheitsgesetz gem. Einigungsvertrag v. 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:  a) Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind anzuwenden.  b) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.  c) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.  d) (hier nicht wiedergegeben, da seit 29. 1. 2013 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) Gesetz v. 21. 1. 2013 (BGBl I S. 91))  e) (hier nicht wiedergegeben, da seit 15. 12. 2010 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe kk) Gesetz v. 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1864))  f) Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat dieser Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt sind.  g) Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlass entsprechender Vorschriften durch die für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl S. 114 ff.) anzuwenden.