EGV Artikel 80
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel V: Der Verkehr
Artikel 80
(1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind.
Die Verfahrensvorschriften des Artikels 71 finden Anwendung.
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GAAAB-27063