EGV Artikel 294
Sechster Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 294
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
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GAAAB-27063