EGV Artikel 289
Sechster Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 289
Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063
Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063