EGV Artikel 283

Sechster Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 283

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.

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GAAAB-27063