EGV Artikel 283
Sechster Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 283
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063