EGV Artikel 257

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 3: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss

Artikel 257

Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe errichtet.

Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und des Allgemeininteresses.

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GAAAB-27063