Titel V: Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Kapitel 2: Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 25 (ex-Artikel 12 EUV)
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
Beschlüsse erlässt zur Festlegung
der von der Union durchzuführenden Aktionen,
der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
und
die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.
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CAAAD-38978