Aussetzung der Vollziehung in Sachen
Haftungsbescheid vom wegen Abzugsteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG
für III, IV/2000 und I-III/2001
Leitsatz
1. Das zweistufige Verfahren zur
Berücksichtigung einer Steuerfreistellung nach dem DBA-Österreich
wurde durch das Änderungsabkommen vom nicht aufgehoben.
2. Die Notwendigkeit eines
zweistufigen Verfahrens (nach § 50 d EStG) zur Berücksichtigung einer
sich aus dem DBA-Österreich ergebenden Steuerbefreiung begründet bei
summarischer Prüfung keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken an einer dem
Grunde nach bestehenden Haftung des Vergütungsschuldners. Maßstab
der Haftung ist die vom Vergütungsschuldner einzubehaltende Steuer, die
sich ihrerseits nach den dem Vergütungsgläubiger zufließenden
Einnahmen bemisst.
3. Ein im Rahmen der
unbeschränkten Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat erstellter
Jahresabschluss ermöglicht keine Bestimmung des wirtschaftlichen
Ergebnisses von im Quellenstaat durchgeführten Konzertveranstaltungen. Bei
einem Verlust im Ansässigkeitsstaat kann sich durchaus ein Gewinn im
Quellenstaat ergeben.
4. Die Beachtung der im (BStBl I 1996, 89) für Fälle eines mehrstufigen
Steuerabzugsverfahrens vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen ist bei
summarischer Betrachtung bereits beim Erlass eines Haftungsbescheides mit
geschätzten Besteuerungsgrundlagen erforderlich, da zum einen die
Grundkonzeption des Steuerabzugsverfahrens und der Haftung nach § 50 a
EStG eine Weiterleitungssituation nicht berücksichtigt und zum anderen ein
Schätzungsergebnis jedenfalls schlüssig, wirtschaftlich möglich
und vernünftig sein muss.
5. Aus dem EuGH-Urteil
„Gerritse” (BFH/NV Beilage 2003, 201, BStBl II 2003, 859) folgert
der BFH, dass sich die Abzugspflicht im Steuerabzugsverfahren nach § 50 a
Abs. 4 EStG auf die Netto-, nicht aber auf die Bruttovergütung zu beziehen
hat. Auch aus diesem Grund sind bei einer Schätzung bei summarischer
Betrachtung jedenfalls solche mit der Inlandstätigkeit
zusammenhängende Aufwendungen, die durch die Begrenzung des Steuersatzes
auf 25 % nicht bereits in pauschalierter Form berücksichtigt sind, bereits
beim Erlass eines Haftungsbescheides zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1534 EFG 2004 S. 1534 Nr. 20 AAAAB-24434
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