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FG München Beschluss v. - 1 V 2704/03 EFG 2004 S. 1534

Gesetze: EStG 1997 § 50a Abs. 5 S. 5EStG 1997 § 50a Abs. 4EStG 1997 § 50d DBA AUT Art. 4 DBA AUT Art. 8 FGO§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 AO 1977 § 162

Haftung im mehrstufigen Steuerabzugsverfahren nach § 50 a Abs. 4 EStG

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Haftungsbescheid vom wegen Abzugsteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG für III, IV/2000 und I-III/2001

Leitsatz

1. Das zweistufige Verfahren zur Berücksichtigung einer Steuerfreistellung nach dem DBA-Österreich wurde durch das Änderungsabkommen vom nicht aufgehoben.

2. Die Notwendigkeit eines zweistufigen Verfahrens (nach § 50 d EStG) zur Berücksichtigung einer sich aus dem DBA-Österreich ergebenden Steuerbefreiung begründet bei summarischer Prüfung keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken an einer dem Grunde nach bestehenden Haftung des Vergütungsschuldners. Maßstab der Haftung ist die vom Vergütungsschuldner einzubehaltende Steuer, die sich ihrerseits nach den dem Vergütungsgläubiger zufließenden Einnahmen bemisst.

3. Ein im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat erstellter Jahresabschluss ermöglicht keine Bestimmung des wirtschaftlichen Ergebnisses von im Quellenstaat durchgeführten Konzertveranstaltungen. Bei einem Verlust im Ansässigkeitsstaat kann sich durchaus ein Gewinn im Quellenstaat ergeben.

4. Die Beachtung der im (BStBl I 1996, 89) für Fälle eines mehrstufigen Steuerabzugsverfahrens vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen ist bei summarischer Betrachtung bereits beim Erlass eines Haftungsbescheides mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen erforderlich, da zum einen die Grundkonzeption des Steuerabzugsverfahrens und der Haftung nach § 50 a EStG eine Weiterleitungssituation nicht berücksichtigt und zum anderen ein Schätzungsergebnis jedenfalls schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein muss.

5. Aus dem EuGH-Urteil „Gerritse” (BFH/NV Beilage 2003, 201, BStBl II 2003, 859) folgert der BFH, dass sich die Abzugspflicht im Steuerabzugsverfahren nach § 50 a Abs. 4 EStG auf die Netto-, nicht aber auf die Bruttovergütung zu beziehen hat. Auch aus diesem Grund sind bei einer Schätzung bei summarischer Betrachtung jedenfalls solche mit der Inlandstätigkeit zusammenhängende Aufwendungen, die durch die Begrenzung des Steuersatzes auf 25 % nicht bereits in pauschalierter Form berücksichtigt sind, bereits beim Erlass eines Haftungsbescheides zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1534
EFG 2004 S. 1534 Nr. 20
AAAAB-24434

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FG München, Beschluss v. 19.05.2004 - 1 V 2704/03

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