OFD Düsseldorf - EZ 1170 - 1 - St 223 - K

Gewährung der Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen (§ 17 EigZulG)

Ergänzende Regelungen zur Gewährung der Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen enthalten die Rz 106 bis 117 des zuletzt geändert durch EStG-Kartei sonstige Nebengesetze EigZulG Nr. 4. Soweit in den folgenden Ausführungen ohne weitere Angabe auf Rz verwiesen wird, handelt es sich um die Rz des o.g. BMF-Schreibens.

1. Anforderung an die Genossenschaft

1.1. Grundsätze

Gefördert wird der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer nach dem in das Genossenschaftsregister eingetragenen Wohnungsgenossenschaft.

Die Satzung muss dem Genossenschaftsmitglied ein unwiderrufliches und vererbliches Recht auf Erwerb der ggf. von ihm genutzten Wohnung für den Fall einräumen, dass die Mehrheit der in einem Gebäude wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Die Begründung von Wohneigentum und die Veräußerung der Wohnungen darf nicht für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein.

1.2. Handeln der Genossenschaft
  • Ist bei der Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, muss das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein.

  • Das Handeln der Genossenschaft ist nur dann auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt wird. Die Genossenschaft muss unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei Vorbereitungen, wie Bauland- oder Gebäudebeschaffungen, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind (vgl. EStG-Kartei Nebengesetze EigZulG Nr. 5). Beschränkt sich die Tätigkeit der Genossenschaft nur auf die Anlage der von den Mitgliedern auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlung, ist die Förderung der Anteile an dieser Genossenschaft nicht nach § 17 EigZulG begünstigt.

  • Errichtete Wohnungen und angeschaffte Neubauten müssen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden; Rz 107

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das für die Besteuerung der Genossenschaft zuständige Finanzamt zu überwachen.

1.3 Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO
  • Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen i.S. des § 17 EigZulG kann eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO durchgeführt werden (Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO, BStBl 2001 I S. 28, 30).

  • Die Feststellung betrifft die Fragen, ob

    • die Genossenschaft mehr als ⅔ des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt hat

    • die Genossenschaft – soweit kein Wohnungsbestand vorhanden war – unverzüglich mit der Investitionstätigkeit begonnen hat

    • die errichteten Wohnungen und angeschafften Neubauten überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden.

    ( BStBl 2001 I S. 256 Tz 3.3.3)

  • Für die gesonderte Feststellung ist das für die Besteuerung der Genossenschaft zuständige Finanzamt zuständig ( BStBl 2001 I S. 256 Tz 10)

  • Die Regelungen über die gesonderte Feststellung sind grundsätzlich bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach dem anzuwenden ( BStBl 2001 I S. 256 Tz 13.3)

Soweit ein Anspruchsberechtigter die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen beantragt, sollte daher das für die Genossenschaft zuständige FA entsprechend informiert werden mit der Bitte um Mitteilung, ob eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO durchgeführt wird bzw. ob die Genossenschaft die Voraussetzungen i.S. des § 17 EigZulG erfüllt, soweit zu der betroffenen Genossenschaft bisher keine Informationen vorliegen (Bisher vorliegende Informationen zu einzelnen Genossenschaften ergeben sich aus der Kurzinformation Einkommensteuer 82/2003).

Teilt das zuständige Finanzamt mit, dass (zunächst) keine gesonderte Feststellung durchgeführt wird und die Genossenschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine begünstigte Genossenschaft i.S. des § 17 EigZulG erfüllt, ist die Festsetzung der Eigenheimzulage – soweit der Stpfl die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. 2 bis 5.) – nach § 165 AO vorläufig durchzuführen. Dieses ist damit zu begründen, dass noch nicht feststeht, ob das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet ist und die errichteten Wohnungen sowie angeschafften Neubauten überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden. Bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach dem ist diese Begründung ggf. dahingehend zu ergänzen, dass noch nicht feststeht, ob der Stpfl spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt (vgl. 3).

2. Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

Der Anspruchsberechtigte kann Geschäftsanteile an einer Genossenschaft erwerben, indem er Gründungsmitglied der Genossenschaft wird, nach Gründung der Genossenschaft beitritt oder weitere Geschäftsanteile übernimmt.

2.1. Begründung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung (des potentiellen Genossen) und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft begründet; vgl. § 15, 15a GenG.

  • Daher liegt z.B. keine gültige Beitrittserklärung vor, wenn sie davon abhängig gemacht wird (Bedingung), dass das Finanzamt für die erworbenen Anteile eine Eigenheimzulage gewährt.

  • Enthält die Beitrittserklärung eine Widerrufsklausel, z.B. „Diese Beitrittserklärung und obiger Vertrag über die Vermittlung eines Genossenschaftsanteils wird erst wirksam, wenn sie nicht seitens des Beitretenden innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen wird” wird die Beitrittserklärung – soweit sie nicht widerrufen wird – erst nach Ablauf der Widerrufsfrist wirksam (entsprechend § 1 Abs. 1 HaustürWG; BT-Drucksache 10/2876 S. 11).

  • durch die wirksame Beitrittserklärung und die Beitrittszulassung durch die Genossenschaft erwirbt der Anspruchsberechtigte Geschäftsanteile; die Einzahlung auf die Genossenschaftsanteile ist hiervon unabhängig.

2.2. Höhe des Geschäftsanteils

Der Geschäftsanteil, mit dem sich der Anspruchsberechtigte an der Genossenschaft beteiligt, muss mindestens betragen:


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bei Anschaffung der Anteile vor dem
5 113 €/10 000 DM
bei Anschaffung der Anteile nach dem
5 000 €.

Erfolgt die Anschaffung der Anteile durch Beitritt zur Genossenschaft, ist das Datum der Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft maßgebend.

Ehegatten können nicht gemeinsam die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft erwerben. Jeder Ehegatte muss daher Genossenschaftsmitglied und mit dem o.g. Mindestbetrag beteiligt sein, damit beide Ehegatten die Zulage beanspruchen können.

2.3. Nachweise

Im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Eigenheimzulage sind neben der Satzung der Genossenschaft, die Beitrittserklärung, die sog. Beitrittzulassung und der Zahlungsnachweis anzufordern.

Anhand der Beitrittserklärung ist zu prüfen, in welcher Höhe Anteile erworben worden sind (mindestens 5 113 € bzw. 5 000 €) und ob der Beitritt wirksam erfolgt ist vgl. 2.2).

Die Vorlage der Beitrittszulassung ist erforderlich für die Bestimmung des Förderzeitraums (vgl. 6).

Die Vorlage des Zahlungsnachweises ist erforderlich für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage (vgl. 7).

3. Voraussetzung der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken

Wurden die begünstigten Genossenschaftsanteile vor dem angeschafft, setzt die Förderung des Erwerbs der Anteile nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte eine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzt (keine Anwendung des § 4 EigZulG, BFH, BStBl 2002 II S. 274, BFH/NV 2002 S. 764, Rz 108).

Bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach dem wird der Erwerb der Anteile dagegen nur noch gefördert, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt (§ 17 Satz 1 EigZulG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004).

4. Einkunftsgrenze

Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen setzt voraus, dass die Einkunftsgrenze i.S. des § 5 EigZulG nicht überschriften wird (§ 17 Satz 8 EigZulG).

5. Objektbeschränkung

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur einmal im Leben für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen in Anspruch nehmen. Für Genossenschaftsanteile gilt damit eine besondere Objektbeschränkung. Die Objektbeschränkung nach § 6 EigZulG gilt nicht für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen, da diese Regelung nur für die Anschaffung/Herstellung einer Wohnung und die Herstellung von Ausbauten und Erweiterungen Anwendung findet. Die Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile kann daher auch dann gewährt werden, wenn bereits Objektverbrauch i.S. des § 6 EigZulG eingetreten ist.

Beispiel 1

Der Alleinstehende A hat für eine Eigentumswohnung die Abzugsbeträge nach § 10e EStG in Anspruch genommen. Er beteiligt sich mit Geschäftsanteilen in Höhe von 6 000 € an einer Genossenschaft.

Durch die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach § 10e EStG ist bei A Objektverbrauch i.S. des § 6 EigZulG eingetreten. Unabhängig davon kann – soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – für den Erwerb der Genossenschaftsanteile Eigenheimzulage gewährt werden.

Genossenschaftsanteile, die in einem einheitlichen Vorgang angeschafft worden sind, gelten als ein einziges Objekt im Sinne der besonderen Objektbeschränkung für Genossenschaftsanteile.

Beispiel 2

A erwirbt am Geschäftsanteile an einer Genossenschaft in Höhe von 6 000 €. Der Kaufpreis wird in 02 gezahlt. Die Eigenheimzulage dafür wurde antragsgemäß ab 02 festgesetzt. Am erwirbt A weitere Geschäftsanteile in Höhe von 7 000 €. Er beantragt auch hierfür die Eigenheimzulage festzusetzen.

Die in 02 und in 03 erworbenen Genossenschaftsanteile stellen jeweils ein gesondertes „Objekt” dar. Da für den Erwerb der Genossenschaftsanteile in 02 Eigenheimzulage gewährt worden ist, ist „Objektverbrauch für die Förderung von Genossenschaftsanteilen” eingetreten, so dass die in 03 erworbenen Anteile nicht mehr gefördert werden können. Der gezahlte Kaufpreis für die in 03 erworbenen Anteile führt auch nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die in 02 erworbenen Anteile, da er ein anderes, nicht begünstigtes „Objekt” betrifft.

6. Förderzeitraum

Der Förderzeitraum nach § 17 i.V.m. § 3 EigZulG beginnt mit der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. Erfolgt die Anschaffung der Anteile durch Beitritt zur Genossenschaft ist der Tag der Beitrittszulassung durch die Genossenschaft maßgebend.

Eine Besonderheit gilt für Beitritte im Zusammenhang mit der Neugründung einer Genossenschaft. Nach § 13 GenG hat die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister konstitutive Wirkung für das Entstehen der Genossenschaft. Dieses hat zur Folge, dass die Anschaffung der Genossenschaftsanteile frühestens im Jahr der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister erfolgen kann und damit auch der Förderzeitraum erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann (EFG 1998 S. 1043).

7. Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage

Bemessungsgrundlage ist die für den begünstigten Erwerb der Geschäftsanteile geleistete Einlage.

Die Einzahlung auf die Geschäftsanteile ist erst bei Gutschrift auf einem Konto der Genossenschaft als geleistet anzusehen; vgl. hierzu BFH/NV 1991 S. 378 und BStBl 1992 II S. 232.

Erfolgt die Einzahlung auf die Genossenschaftsanteile in Raten, sind nur die bereits gezahlten Raten als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Bei Zahlung von weiteren Raten in den Folgejahren, ist ab dem jeweiligen Zahlungsjahr wegen der geänderten Bemessungsgrundlage eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 EigZulG durchzuführen.

Beispiel 3

A unterschreibt am eine Beitrittserklärung zur Genossenschaft und den Erwerb von Anteilen in Höhe von 6 000 €. Am wird die Zulassung des Beitritts erklärt. Am überweist A eine Rate von 4 000 € und am den restlichen Kaufpreis von 2 000 €.

Der Förderzeitraum beginnt im Jahr der Beitrittszulassung, also in 02. Da A die erste Einzahlung auf die Einlage erst in 03 geleistet hat, ist die Eigenheimzulage nur für die Jahre 03 bis 09 festzusetzen; für 02 erfolgt keine Festsetzung, da die Bemessungsgrundlage mangels Zahlung 0 € beträgt. Ab dem Jahr 04 ist aufgrund der weiteren Zahlung, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führt, eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 EigZulG durchzuführen.

8. Höhe der Förderung

8.1 Fördergrundbetrag

Der Fördergrundbetrag beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage (geleisteten Einlage), höchstens


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bei Anschaffung der Anteile vor dem
1 227 € (2 400 DM)
bei Anschaffung der Anteile nach dem
1 200 €

für jedes Kalenderjahr, in dem der Stpfl die Genossenschaftsanteile inne hat.

8.2 Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und das im Förderzeitraum zu seinem Haushalt gehört oder gehört hat, jährlich


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bei Anschaffung der Anteile vor dem
256 € (500 DM)
bei Anschaffung der Anteile nach dem
250 €

Erhalten beide Elternteile für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen die Eigenheimzulage, beträgt die Kinderzulage für jeden Elternteil jährlich


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bei Anschaffung der Anteile bis
256 € (500 DM)
bei Anschaffung der Anteile zwischen und
128 € (250 DM)
bei Anschaffung der Anteile nach dem
125 €.

8.3 Begrenzung der Förderung

Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage (geleistete Einlage) nicht übersteigen.

9. Anrechnung der Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile auf die Eigenheimzulage für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung

Der Fördergrundbetrag und die Kinderzulage, die für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen gewährt werden, sind auf den Fördergrundbetrag und die Kinderzulage, die für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung gewährt werden, anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 6 EigZulG; keine Anrechnung auf die Förderung für den Ausbau oder die Erweiterung der eigenen Wohnung).

  • Die Anrechnung erfolgt jeweils nach den entsprechenden Kalenderjahren des Förderzeitraums. So ist z.B. die Eigenheimzulage für das erste Jahr des Förderzeitraums, der für die Wohnung gilt, um die Eigenheimzulage zu kürzen, die für das erste Jahr des Förderzeitraums für die Genossenschaftsanteile gilt.

Beispiel 4

In 2000 hat der verheiratete A, zu dessen Haushalt zwei minderjährige Kinder gehören, Genossenschaftsanteile in Höhe von 10 000 € erworben. Er erhält hierfür ab 1999 jährlich Eigenheimzulage in Höhe von 812 € (Fördergrundbetrag 300 €, Kinderzulage für 2 Kinder 2 × 256 €). In 2002 erwirbt er die von ihm bisher als Mieter genutzte zehn Jahre alte Genossenschaftswohnung für 150 000 €. Auf den Kaufpreis wird die geleistete Einlage von 10 000 € angerechnet; zugleich verliert A seine Mitgliedschaft an der Genossenschaft.

Lösungshinweis

Die Eigenheimzulage für die Wohnung ist für 2002 bis 2004 mit jährlich 2 000 € festzusetzen (Fördergrundbetrag Wohnung 1 287 € – Fördergrundbetrag Genossenschaftsanteile 300 € + Kinderzulage Wohnung 1 534 € – Kinderzulage Genossenschaftsanteile 512 €) und ab 2005 mit 2 821 €. (Fördergrundbetrag Wohnung 1 287 € + Kinderzulage Wohnung 1 534 €).

Ab dem Kalenderjahr 2003 ist der Eigenheimzulagenbescheid für die Genossenschaftsanteile aufzuheben, da A nicht mehr an der Genossenschaft beteiligt ist.

  • Die Anrechnung der Genossenschaftsförderung ist auch vorzunehmen, wenn es sich bei der angeschafften Wohnung nicht um eine Genossenschaftswohnung handelt oder der Stpfl eine Wohnung selbst herstellt.

  • Die Anrechnung der Genossenschaftsförderung erfolgt auch, wenn der Stpfl zunächst eine Wohnung anschafft bzw. fertig stellt, für die er Eigenheimzulage in Anspruch nimmt und später für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen Eigenheimzulage erhält. In diesen Fällen ist der Eigenheimzulagenbescheid für die Wohnung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Beispiel 5

Für die Jahre 2000 bis 2007 wurde Eigenheimzulage für eine angeschaffte Wohnung festgesetzt. In 2003 erwirbt der Stpfl Genossenschaftsanteile, für die antragsgemäß Eigenheimzulage festgesetzt wird.

Lösungshinweis

Der Eigenheimzulagenbescheid für die Wohnung ist ab 2000 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, um die für die Genossenschaftsanteile festgesetzte Eigenheimzulage anzurechnen.

  • Bei Ehegatten ist die Anrechnung personenbezogen vorzunehmen.

Ist ein Ehegatte Eigentümer der geförderten Wohnung, während ausschließlich der andere Ehegatte Genossenschaftstelle erworben hat, für die die Eigenheimzulage beantragt worden ist, erfolgt daher keine Anrechnung der Genossenschaftsförderung auf die Wohnungsförderung.

Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung vorliegen, Miteigentümer einer Wohnung, ist die Eigenheimzulage für die Wohnung nur insoweit zu mindern, als sie auf den Ehegatten entfällt, der Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen in Anspruch nimmt. Die für die Ehegatten gemeinsam festzusetzende Eigenheimzulage für die Wohnung (§ 11 Ab. 6 Satz 3 EigZulG) ist daher zunächst entsprechend den Miteigentumsanteilen zu berechnen, damit die Anrechnung der Genossenschaftsförderung erfolgen kann.

Beispiel 6

Die Ehegatten A und B, die drei gemeinsame minderjährige Kinder haben, haben in 2002 ein Einfamilienhaus fertiggestellt, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen und für das ab 2002 Eigenheimzulage in Höhe von 4 857 € (Fördergrundbetrag: 2 556 € zuzüglich Kinderzulage 3 × 767 €) festgesetzt worden ist. Im März 2003 teilt A mit, dass er Genossenschaftsanteile in Höhe von 10 000 € erworben hat und beantragt dafür die Eigenheimzulage. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Zahlung an die Genossenschaft bereits in voller Höhe erfolgt ist.

Lösungshinweis

Für den Erwerb der Genossenschaftsanteile ist für die Kalenderjahre 2003 bis 2010 Eigenheimzulage in Höhe von 1 068 € festzusetzen, die sich wie folgt zusammensetzt:


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Fördergrundbetrag (3 v.H. von 10 000 €)
300 €
Kinderzulage (3 × 256 €)
768 €
 
1 068 €

Da nur A Anspruchsberechtigter ist, ist der Bescheid nur ihm gegenüber bekannt zu geben.

Außerdem ist der für die Eheleute ergangene Eigenheimzulagenbescheid für die eigene Wohnung rückwirkend ab 2002 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Da die Anrechnung der Genossenschaftsförderung personenbezogen vorzunehmen ist, erfolgt sie nur hinsichtlich des Anteils des Ehemanns.


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Anteil A
Anteil B
Fördergrundbetrag Wohnung
1 278,00 €
1 278,00 €
– Anrechnung Fördergrundbetrag
– 300,00 €
0,00 €
Genossenschaftsanteile
 
 
Verbleibender Betrag
978,00 €
1 278,00 €


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Anteil A
Anteil B
Kinderzulage Wohnung
1 150,50 € €
1 150,50 €
– Anrechnung Kinderzulage
768,00 €
0,00 €
Genossenschaftsanteile
 
 
Verbleibender Betrag
382,50 € €
1 150,50E
Eigenheimzulage
1 360,50 €
2 428,50 €
Insgesamt
 
3 789 €

Zur Anrechnung der Genossenschaftsförderung auf die Wohnungsförderung vgl. Fach 73 Teil 31 DAADV.

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Fundstelle(n):
YAAAB-23026