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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 325/01 EFG 2004 S. 577 Nr. 8

Gesetze: AO § 122 Abs. 5, FGO § 47, FGO § 53, FGO § 54, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 73 Abs. 2, VwZG § 4, VwZG § 5, ZPO § 175

VwZG: Zustellung per Rückschein

Leitsatz

1. Bei der Berechnung gerichtlicher Fristen nach Zustellung per Einschreiben und Rückschein ist zu unterscheiden zwischen der Klagefrist nach Zustellung der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung durch die Verwaltung gemäß AO i.V.m. VwZG einerseits und Fristen nach gerichtlichen Zustellungen gemäß FGO i.V.m. ZPO andererseits; es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob nach VwZG die Drei-Tage-Frist ab Postaufgabe oder - wie in der ZPO - das Rückscheins-Datum gilt.

2. Für die notwendige Klageverbindung genügt es, dass die Klage nicht offensichtlich unzulässig ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 589 Nr. 10
EFG 2004 S. 577 Nr. 8
GAAAB-16935

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 10.11.2003 - III 325/01

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