OFD Nürnberg - S 2150 a - 65/St 31

§ 162 AO; Teichwirtschaft


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Schätzungsverfahren:
Betriebseinkommen (vgl. – 57/St 31 Tz. 2, 3)
Anwendungszeitraum:
ab Wj. 1999/2000
Wechsel der Gewinnermittlungsart:
Hinweis – 57/St 31 Tz. 6
Erklärungsvordrucke:
Anlage L
Unifa-Vorlage
Veranlagung\LuF\ Schätzung mit Sondernutzungen
Vordruck ESt 540 Gewinnberechnungsbogen

I. Einteilung der Betriebsformen


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Karpfen
Vollbetrieb
Erzeugung vom Ei bis zum Speisefisch:
Speisefischanteil am Umsatz mehr als 50 %
Satzfischzuchtbetrieb
Erzeugung vom Ei bis zum Speisefisch:
Speisefischanteil am Umsatz weniger als 50 %
Abwachsbetrieb
alle übrigen Formen


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Forellen
Vollbetrieb
überwiegend Speisefischerzeugung
Zuchtbetrieb
überwiegend Satzfischerzeugung

II. Maßgebend Fläche

Es ist von der tatsächlichen produktiven Wasserfläche auszugehen. Verprobung ist über die Einheitswertakten möglich. Abweichungen sind durch den Stpfl. zu begründen und möglichst durch die Bescheinigung einer amtlichen Stelle nachzuweisen.

III. Schätzungsgrundlagen

Grundlage für Schätzungen ist das Betriebseinkommen. Das Betriebseinkommen errechnet sich aus dem Rohertrag abzüglich Sachkosten.

1. Karpfenteichwirtschaft

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Betriebseinkommen
 
DM/ha
€/ha
Vollbetriebe
Rahmensatz
800 – 2.100 DM
409 – 1.073 €
Mittelwert
1.600 DM
818 €
Satzfischzuchtbetriebe
Rahmensatz
900 – 2.900 DM
460 – 1.482 €
Mittelwert
1.800 DM
920 €
Abwachsbetriebe
Rahmensatz
400 – 1.800 DM
204 – 920 €
Mittelwert
900 DM
460 €

Es sind grundsätzlich mindestens die Mittelwerte anzusetzen; in den Regierungsbezirken Oberfranken und Oberpfalz kann ein Wert angesetzt werden, der 102,25 € (200 DM) unter den Mittelsätzen liegt.
Zu beachten ist, dass die Abwachsbetriebe auch die Unternehmen erfassen, die Satzfische (z.B. vorgestreckte Karpfenbrut (Kv) und einsömmrige Karpfen (K 1) zukaufen und wiederum als Satzfische weiterveräußern (z.B. als K 1 oder als zweisömmrige Karpfen (K 2)). In diesen Fällen können sich die Erträge denen der Vollbetriebe, in Einzelfällen sogar denen der Satzfischzuchtbetriebe annähern.

2. Forellenleichwirtschaft

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Betriebseinkommen
DM/m2
Wasserfläche
€/m2
Wasserfläche
Grundsatz
% der
Einnahmen
Vollbetriebe
8 – 50 DM
4,09 – 25,56 €
35 %
Zuchtbetriebe
20 – 65 DM
10,22 – 33,23 €
40 %

3. Für Karpfen- und Forellenbetriebe gilt im übrigen:

Der obere Rahmensatz kann insbesondere bei größeren teichwirtschaftlichen Betrieben angewendet werden, die bestehenden Aufzeichnungs- bzw. Buchführungspflichten nicht nachkommen.

Der untere Rahmensatz ist dann anzuwenden, wenn die betrieblichen Verhältnisse nicht dem Normalfall entsprechend und größere Schäden, z.B. durch Trockenheit, Überschwemmung, Teichbruch und Seuchen entstanden sind. Diese besonderen Umstände sind durch Bescheinigungen amtlicher Stellen (Bezirksfischereirat, Tiergesundheitsdienst, Wasserwirtschaftsamt) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Der Zukauf von Handelsware hat sich in allen Bereichen der Fischhaltungsbetriebe durchgesetzt.

Die üblichen Aufschläge auf den Wareneinsatz sind im Karpfenbereich mit 40 %, im Forellen- und Beifischbereich mit 60 % anzunehmen.

Dementsprechend ist die Gewinnermittlung aus dem Handel auszurichten.

Das Betriebseinkommen der fischwirtschaftlichen Teilbetriebe (einschließlich Handel) ist im Rahmen der Gewinnschätzung für den Gesamtbetrieb als „Sondergewinn„ zu erfassen, ggf. ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zu berücksichtigen.

Aufwendungen für Löhne, Pacht- und Schuldzinsen sind für den Gesamtbetrieb abzuziehen, wenn sie nachgewiesen sind.

OFD Nürnberg v. - S 2150 a - 65/St 31

Fundstelle(n):
RAAAB-15955