Oberfinanzdirektion Hannover - S 7168 - 74 - StO 353 S 7168 - 145 - StH 445

§ 4 UStG; Umfang der Steuerpflicht bei der Vermietung von Standflächen für Wochen-, Jahr- und Flohmärkten

  1. Mehrere Finanzämter haben berichtet, dass Veranstalter von Wochenmärkten ihre Umsätze unter Hinweis auf das BStBl 2001 II S. 658 und das hierzu ergangene BStBl 2003 I S. 279, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen, insgesamt steuerfrei behandeln. In dieser Sache ist ein Verfahren vor dem hessischen Finanzgericht anhängig, über das die DMG Markgilde e.G. ihre Mitglieder in ihrer Hauszeitung „Der Wochenmarkt„ informiert hat.

    Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:

    Die Grundsätze des o.a. BFH – Urteils gelten nicht nur für die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen, sondern auch für andere Anlagen mit vorhandenen Betriebsvorrichtungen. In Tz. 16 des o.a. BMF-Schreibens werden beispielhaft Anwendungsfälle aufgezählt. Eine einheitliche, steuerfreie Leistung liegt aber bei einer Grundstücksvermietung dann nicht vor, wenn Zusatzleistungen mit – aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers – eigenständigem wirtschaftlichem Gewicht vereinbart sind. Diese sind umsatzsteuerrechtlich separat zu behandeln, s. Tz. 17 des BMF-Schreibens.

    Bei der Vermietung von Standflächen für Wochenmärkte ist dieser Sachverhalt in der Regel gegeben. So hat der BMF mit seinem o.a. Schreiben auch nur Abschnitt 86 UStR für teilweise nicht mehr anwendbar erklärt, nicht aber Abschnitt 80 Abs. 3 UStR, wonach die Überlassung von Grundstücksflächen für Wochenmärkte als gemischte Leistung anzusehen ist und das Entgelt – ggf. im Wege der Schätzung – in einen auf die steuerfreie Grundstücksvermietung und einen auf die steuerpflichtige Leistung anderer Art entfallenden Teil aufzugliedern ist, s. Abschnitt 80 Abs. 1 S. 2 UStR.

    Grundsätzlich ist für die Beurteilung des Wesens der erbrachten Leistungen darauf abzustellen, was Vertragsgegenstand ist. Als wesentliche Leistungen, auf die es dem Leistungsempfänger aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers neben der Grundstücksüberlassung ankommt, kommen bei Märkten z.B. die Überlassung von Betriebsvorrichtungen, die Einholung der erforderlichen Genehmigung und Erfüllung der Auflagen, die Teilnahme an einem organisierten Markt, die Zuweisung der Flächen, die Verpflichtung zur Werbung u. ä. in Betracht.

  2. Bei der Beurteilung der Umsätze aus der Veranstaltung von Wochen-, Jahr- und Flohmärkten ist daher wie bisher nach den BFH-Urteilen vom , BStBl 1960 III S. 261 und vom , BStBl 1969 II S. 94 zu unterscheiden, ob es sich um reine Grundstücksvermietungen, um gemischte Verträge oder um Verträge besonderer Art handelt.

    • Eine reine Grundstücksvermietung liegt z.B. vor, wenn eine Gemeinde auf einer Straße eine Grundstücksfläche zur Aufstellung einer Verkaufsbude überlässt.

    • Werden Grundstücksflächen entgeltlich an Beschicker von Messen, Ausstellungen, Volksfesten und dergleichen unter Auflagen vergeben, die dazu bestimmt sind, die Anziehungskraft der Veranstaltung zu erhöhen; so sind keine Grundstücksvermietungen, sondern Leistungen aufgrund von Verträgen besonderer Art anzunehmen, die die Zurverfügungstellung einer zeitlich begrenzten Organisation und die Zulassung zur Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung zum Inhalt haben. Bei Verträgen besonderer Art tritt die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurück, das Vertragsverhältnis stellt ein einheitliches, unteilbares Ganzes dar. Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht, s. Abschnitt 81 UStR.

    • Die Überlassung von Grundstücksteilen auf Wochenmärkten gehört zu den gemischten Verträgen, s.o. (1.). Soweit diese Märkte – wie es die Regel ist – als reine Verkaufsveranstaltungen durchgeführt werden, steht das Interesse, für die Dauer des Marktes eine Grundstücksfläche zu vermieten, im Vordergrund. Die Überlassung der Grundstücksteile stellt in der Regel zum größeren Teil eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung und zum kleineren Teil eine steuerpflichtige Leistung anderer Art dar. Die Marktstandgelder sind entsprechend aufzuteilen. Der BFH hielt die Aufteilung der Marktstandgelder im Verhältnis 75 % steuerfrei und 25 % steuerpflichtig in seinem Urteil vom , a.a.O., für angemessen.

    • Soweit Jahrmärkte als reine Verkaufsmärkte veranstaltet werden, sind sie wie Wochenmärkte zu behandeln, s. und vom , a.a.O. Handelt es sich bei den Jahrmärkten jedoch um Veranstaltungen, an denen zusätzlich Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaugewerbe teilnehmen, so ist zu prüfen, ob die Veranstaltung durch die Beteiligung der genannten Gewerbe den Charakter eines Volksfestes mit seiner besonders starken Anziehungskraft auf die Bevölkerung und der dadurch gebotenen besonders günstigen Gelegenheit zur gewerblichen Betätigung annimmt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe gegenüber den Handels- und Handwerksbetrieben zahlenmäßig überwiegen. Die Überlassung der Grundstücksflächen ist dann ebenso wie bei einem Volksfest als nicht unter § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG fallende Leistung aufgrund eines Vertrages besonderer Art in vollem Umfang zur Umsatzsteuer heranzuziehen.

      Überwiegen die genannten Gewerbe die Handels- und Handwerksbetriebe zahlenmäßig nicht, so ist ein gemischter Vertrag anzunehmen, bei dem das Entgelt wiederum in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zu zerlegen ist. Da hier infolge der – wenn auch beschränkten – Teilnahme der Gaststättengewerbe usw. eine straffere Organisation mit größerer Anziehungskraft auf das Publikum zu Tage tritt als bei den gewöhnlichen Wochenmärkten, erscheint es berechtigt, den steuerpflichtigen Anteil höher anzusetzen. Der BFH hält es für angemessen, den steuerfreien und den steuerpflichtigen Anteil der Marktstandgelder mit jeweils 50 % anzunehmen.

    • Bei Flohmärkten handelt es sich um reine Verkaufsmärkte, bei denen i. d. R weder Gaststätten-, Vergnügungs- noch Schaubetriebe zugegen sind. Die Veranstaltung von Flohmärkten ist wie die Veranstaltung von Wochenmärkten zu behandeln, (vgl.  – EFG 1992 S. 225).

Bei der Aufteilung der Marktstandgelder ist zu beachten, dass das Nettoentgelt im jeweiligen Verhältnis aufzuteilen ist. Die im Bruttoentgelt enthaltene Umsatzsteuer ist vor der Aufteilung herauszurechnen. Außerdem ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vom BFH aufgestellte Aufteilungsmaßstab auch heute noch sachgerecht erscheint. Gegebenenfalls kommen wegen seit der Rechtsprechung geänderter Verhältnisse auch hiervon abweichende Schätzungen in Betracht.

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Fundstelle(n):
OAAAB-15768