§ 8 GewStG Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die Gewerbesteuer
Die als Anlage beigefügte Tabelle gibt einen Überblick darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sowie gewerbesteuerliche Kürzungen vorzunehmen sind, wenn Einnahmen bzw. Ausgaben i. S. des § 3 Nr. 40 EStG, des § 3c EStG bzw. des § 8b KStG vorliegen. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Die Regelungen des § 8b KStG (Steuerbefreiung von Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen; Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen bei Körperschaften als Anteilseigner); des § 3 Nr. 40 EStG (Hälftige Steuerfreistellung von Einnahmen bei natürlichen Personen als Anteilseigner) und des § 3c EStG (Nichtabziehbare Ausgaben) schlagen grundsätzlich auf die Gewerbesteuer durch.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen bzw. es sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Bei steuerfreien Dividenden, die bereits im Gewerbeetrag nach § 7 GewStG nicht mehr enthalten sind und die nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG erfüllen, ist die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG zu beachten, wonach die steuerfreien Einkünfte dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen sind.
Bei Personengesellschaften bzw. bei Personengesellschaften als Organträger schlagen § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG nach Verwaltungsauffassung nicht auf die GewSt durch, mit der Folge, dass der Gewerbeetrag nach § 7 GewStG nicht um die vorgenannten Beträge gemindert ist (s. BStBl 2003 I S. 292 Tz. 57 und 58 sowie IV A 2 – S 2770 – 18/03 – Tz 34).
Bei Körperschaften, die Organgesellschaften sind, ist der Gewerbeertrag wegen § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG (sog. Bruttomethode) ebenfalls nicht um die Beträge i. S. des § 8b KStG und des § 3c Abs. 1 EStG gemindert.
Bei natürlichen Personen oder Körperschaften als Organträger ist § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG (Anwendung des § 8b KStG, des § 3 Nr. 30 und des § 3c EStG auf der Stufe des Organträgers) auch bei der Gewerbesteuer zu beachten (s. IV A 2 – S 2770 – 18/03 – Tz 28). Eine Korrektur des zugerechneten Gewerbeetrags der Organgesellschaft ist nur insoweit erforderlich, als nicht bereits eine entsprechende Kürzung (z. B. wegen § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG) bei der Gewerbeertragsermittlung der Organgesellschaft erfolgt ist.
Anlage
Tabelle in neuem Fenster öffnen
GewSt-liche Hinzurechnungen/Kürzungen bei
Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren
fallen | |||||
Zelle |
I | II | III | IV | V |
1. | Sachverhalt und Korrekturnorm |
Einzelunternehmen (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 3 Nr. 40
EStG gemindert und um Beträge i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG
erhöht) | Mitunternehmerschaft (Gewerbeertrag ist nicht
um Beträge i. S. d. § 8b KStG, §§ 3 Nr. 40 und 3c EStG
erhöht oder gemindert) | Körperschaft (nicht OG)
(Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs.
1 EStG/§ 8b Abs. 5 KStG gemindert oder erhöht) |
Körperschaft (OG) (Wegen § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1
KStG ist Gewerbeertrag
nicht um Beträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG
gemindert oder erhöht) |
2. | inländ. Schachteldividende
i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S. des §
9 Nr. 7 oder 8 GewStG Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7
oder 8 GewStG | Keine Kürzung | |||
3. | inländ.
Nicht-Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ.
Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG
fällt Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG | 1/2 Dividende abzügl. 1/2 der Aufwend. i.S. des § 3c
Abs. 2 EStG | Keine Hinzurechnung | Bei § 9 Nr.
2a GewStG: 1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwendungen i.S. des § 3c Abs. 1 EStG Bei § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG: 1/1 Dividende abzügl. Betrag nach § 8b Abs. 5 KStG | Keine Hinzurechnung |
4. | Gewinn aus
Veräußerung einer Beteilig, an einer KapGes oder Gewinnminderung i.
S. d. § 8b Abs. 3 KStG | Keine
Kürzung/Hinzurechnung | Keine
Kürzung/Hinzurechnung | Keine
Kürzung/Hinzurechnung | Keine
Kürzung/Hinzurechnung |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei Organträgern (OT):
Korrektur des zugerechneten Gewerbeertrags der OG wegen der Anwendung des
§ 15 S. 1 Nr. 2 S. 2
KStG bei der GewSt | ||||||
Sachverhalt | Das zutr. gewstliche Ergebnis
wäre: | Tats.
Behandlung bei der OG (s. Spalte V oben) | Korrektur bei
OT = Einzelunternehmen |
Korrektur bei OT = Mituntern.-schaft | Korrektur bei OT = Körperschaft
(nicht OG) | Korrektur bei
OT = Köpersch. (auch OG) |
inländ. Schachteldividende i.S. des § 9
Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S. des § 9 Nr. 7 oder 8
GewStG | Zusammengelasstes Ergebnis aus
Zeilen 1 und 2 (s. oben) | Gewerbeertrag der OG ist um
Dividende abzg. Aufwand gekürzt | Hinzurechnung i.H.
von (1/2 der Aufwend, der OG i.S. des § 3c Abs. 2 EStG abzügl. 1/2
der Aufwend, der OG i.S. der R 61 Abs. 1 S. 12 bzw. R. 65 Abs. 1 S. 4
GewStR) | Keine Korrektur | Bei § 9 Nr. 2a
GewStG: Keine Korrektur Bei § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG: Hinzurechnung des Betrags nach § 8b Abs. 5 KStG und Kürzung um Aufwand nach R 65 Abs. 1 S. 4 i.V. mit R 61 Abs. 1 S. 12 GewStR | Keine Korrektur |
inländ.
Nicht-Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ.
Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG
fällt | Zusammengefasstes Ergebnis
aus Zeilen 1 und 3 (s. oben) | Gewerbeertrag der OG ist
unbeeinflusst | Keine Korrektur | Keine
Korrektur | Keine Korrektur | Keine
Korrektur |
Gewinn aus Veräußerung
einer Beteilig, an einer KapGes oder Gewinnminderung i.S. des § 8b Abs. 3
KStG | Zusammengefasstes Ergebnis aus
Zeilen 1 und 4 (s. oben) | Gewerbeertrag der OG ist
unbeeinflusst | Kürzung um Einnahmen i. S. d. § 3
Nr. 40 EStG und Hinzurechnung der Ausgaben i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG | Keine Korrektur | Kürzung i.H. von 1/1 des Gewinns
der OG nach § 8b Abs. 2 abzügl. 1/1 der Aufwend, der OG i.S. des
§ 3c Abs. 1 EStG und Erhöhung um
Beträge i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG | Keine
Korrektur |
OFD
Koblenz v. - G
1422G 1425 A
– St 33
2
Fundstelle(n):
AAAAB-15229