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FG Hamburg 23.05.2000 I 30/98
Abgabenordnung; | Haftung ehemaliger Kommanditisten
Das rkr. lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der ehemalige Kommanditist haftet für die Steuerschulden der liquidierten KG nach § 191 Abs. 1 und 4 AO i. V. mit §§ 171, 159 HGB. (2) Die auf die Einlage beschränkte Haftung des Kommanditisten lebt nach Leistung der Einlage gem. § 172 Abs. 4 HGB wieder auf, soweit der Kapitalanteil durch Entnahmen unter die Einlage herabgemindert worden ist.