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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 407/98

Gesetze: AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

Absendenachweis für einen Steuerbescheid

Leitsatz

  1. Der Absendevermerk eines Veranlagungsbeamten auf der Rückseite der in den Steuerakten verbliebenen Abschrift des Bescheides kann Indiz für eine rechtzeitige Absendung sein.

  2. Hat ein Finanzbeamter die notwendigen Eingaben in die Datenverarbeitung des FA selbst veranlasst und dem Fall daher  nachvollziehbar - besondere Aufmerksamkeit geschenkt, kann die Zeugenaussage des Finanzbeamten u.U. ebenfalls Beweis für eine rechtzeitige Absendung des Bescheides sein.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 211 Nr. 4
RAAAB-11399

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.03.2000 - 2 K 407/98

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