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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 776/00

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 1997 § 12 Nr. 1 S. 2 EG Art. 49

Aufwendungen für Auslandssprachkurse als Werbungskosten

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 49 EG darf Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs nicht allein deshalb die steuerliche Anerkennung versagt werden, weil er im Ausland innerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattgefunden hat, während die Aufwendungen, hätte der Kurs im Inland stattgefunden, steuerlich berücksichtigt worden wären.

2. Aufwendungen für Sprachstudien von Fortgeschrittenen im Ausland werden als Werbungskosten anerkannt, sofern diese sich mit den sprachlichen Besonderheiten, etwa einem berufsspezifischen Vokabular, und der landesüblichen Aussprache und Betonung vertraut machen. Das ist der Fall, wenn derartige Sprachkurse auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse eines homogenen Teilnehmerkreises zugeschnitten sind, sofern es sich nicht um einen Einführungskurs handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAB-09292

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 20.12.2001 - 1 K 776/00

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