Bei Verteilung einer einheitlichen Entschädigungszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist § 34 Abs. 1 EStG nicht anwendbar
Leitsatz
1. Werden einem Arbeitnehmer aufgrund einer einheitlichen Vereinbarung bei dem Eintritt in einen unbezahlten Übergangsurlaub
und bei der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach weiteren 3 Jahren jeweils Abfindungen gewährt, so liegt eine einheitliche
Entschädigungsleistung des Arbeitgebers für entgehende Einnahmen vor, die indessen wegen der fehlenden Zusammenballung der
Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum nicht ermäßigt zu besteuern ist.
2. Ob die Schlusszahlung i. S. d. der neueren BFH-Rspr. ergänzend aus Gründen sozialer Fürsorge erbracht worden ist, bedarf
keiner Entscheidung, wenn die in einem früheren Jahr zugeflossene, ggf. tarifbegünstigte Hauptzahlung nicht Gegenstand des
Rechtsstreits ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1170 Nr. 19 EFG 2002 S. 1169 EFG 2002 S. 1169 Nr. 18 JAAAB-07298
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.05.2002 - 14 K 3263/99 E
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