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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 10263/97 G EFG 2001 S. 1544

Abgrenzung Anlagevermögen / Umlaufvermögen bei feststehender Weiterveräußerungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Leasinggutes

Leitsatz

Wird zum Zwecke der Geschäftsveräußerung das bisher geleaste Anlagevermögen zu Eigentum erworben, um nach kurzzeitiger Weiterverwendung im Betrieb des Veräußerers mit Beginn des Folgejahres an den Betriebserwerber weiterveräußert zu werden, so fehlt es bzgl. des erworbenen Leasingguts an der für Anlagevermögen (in Abgrenzung zu Umlaufvermögen) kennzeichnenden Zweckbestimmung, für einen zumindest noch ungewissen Zeitraum dem Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen zu dienen. Absetzungen für Abnutzung auf das erworbene Leasinggut können daher vor Weiterveräußerung nicht vorgenommen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 71 Nr. 2
EFG 2001 S. 1544
JAAAB-07178

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.09.2001 - 18 K 10263/97 G

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