Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 10263/97 G EFG 2001 S. 1544
Abgrenzung Anlagevermögen / Umlaufvermögen bei feststehender Weiterveräußerungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Leasinggutes
Leitsatz
Wird zum Zwecke der Geschäftsveräußerung das bisher geleaste Anlagevermögen zu Eigentum erworben, um nach kurzzeitiger Weiterverwendung
im Betrieb des Veräußerers mit Beginn des Folgejahres an den Betriebserwerber weiterveräußert zu werden, so fehlt es bzgl.
des erworbenen Leasingguts an der für Anlagevermögen (in Abgrenzung zu Umlaufvermögen) kennzeichnenden Zweckbestimmung, für
einen zumindest noch ungewissen Zeitraum dem Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen zu dienen. Absetzungen für Abnutzung auf
das erworbene Leasinggut können daher vor Weiterveräußerung nicht vorgenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 71 Nr. 2 EFG 2001 S. 1544 JAAAB-07178
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.09.2001 - 18 K 10263/97 G
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