Ablehnung des Antrags auf
nachträgliche Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das
Veranlagungsjahr 1989
Leitsatz
1. Eine Verpflichtungsklage auf
Erlass eines Bescheids über die Anpassung der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen wird unzulässig, wenn sich dieses Begehren
vor der Entscheidung durch das FG in der Hauptsache erledigt hat, weil das FA
die Einkommensteuerschuld durch einen Einkommensteuerbescheid festgesetzt hat.
2. Eine
Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch statthaft, wenn die Erledigung schon
vor Klageerhebung erfolgt ist.
3. Für ein berechtigtes
Interesse i. S. des
§ 100 Abs. 1 Satz 4
FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung
des begehrten Bescheids über die Höhersetzung der Vorauszahlungen
genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende
schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art.
4. Die Entscheidung des FA, den
Antrag auf Heraufsetzung der Vorauszahlungen in Anwendung des
§ 37 Abs. 3 Satz 5
EStG abzulehnen, ist eine Rechtsentscheidung, die darauf
gestützt wird, dass sie infolge des Ablaufs der 15-Monatsfrist nicht mehr
getroffen werden kann und dass deshalb das FA insoweit an einer
Ermessensentscheidung gehindert ist.
5. Die Ablehnung der Erhöhung
der Vorauszahlungen ist nicht rechtswidrig, wenn die Erhöhung nicht
rechtzeitig vor Fristablauf geschehen konnte (hier: Eingang des Antrags auf
nachträgliche Höhersetzung der Vorauszahlungen wenige Stunden vor
Ablauf des letzten Arbeitstages des 15-Monatszeitraums).
6. Die Entscheidung des Gesetzgebers,
dass in die Zinsberechnung nur die festgesetzten Vorauszahlungen
einfließen (§ 233a Abs. 3
Satz 1 AO), ist nicht verfassungswidrig.
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