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Grundlagen - Stand: 08.04.2020

Kontrollmitteilungen

Alexander v. Wedelstädt

I. Definition

Kontrollmitteilungen dienen der allgemeinen, präventiven Steueraufsicht, der gleichmäßigen gesetzmäßigen Besteuerung und damit der Steuergerechtigkeit. Sie haben den Zweck, die Überprüfung der richtigen Besteuerung bei anderen als dem zu prüfenden Steuerpflichtigen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Auch Dritte - z.B. Behörden, Gerichte, Notare – können zur Fertigung von Kontrollmitteilungen verpflichtet sein. So sehen § 93a AO, §§ 33 f. ErbStG und § 18 GrEStG Mitteilungspflichten Dritter zur Sicherung der Besteuerung vor.

II. Regelungen über die Fertigung von Kontrollmitteilungen

Einzige Vorschrift, die die Fertigung von Kontrollmitteilungen durch Finanzbehörden ausdrücklich zulässt, ist § 194 Abs. 3 AO. Danach können Verhältnisse anderer Personen, die anlässlich einer Außenprüfung festgestellt werden, insoweit ausgewertet werden, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Person von Bedeutung sind oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfestellung in Steuersachen betreffen. Dies schließt zwangsläufig die Fertigung einer entsprechenden Kontrollmitteilung mit ein.

Eine Einschränkung der Fertigung von Kontrollmitteilungen anlässlich von Außenprüfungen bei Kreditinstituten enthält § 30a Abs. 3 AO(s. III. 5.), über im Rahmen eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO bei Berufsgeheimnisträgern nach § 102 AO festgestellte Anderkonten siehe AEAO zu § 93, Nr. 2.5 Abs. 2 (s. III. 4). Die Finanzverwaltung darf sämtliche nicht legitimationsgeprüfte Konten prüfen, selbst wenn diese Kenntnisse über nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Geschäftsvorfällen auf legitimationsgeprüften Kundenkonten i. S. des § 154 Abs. 2 AO vermitteln; § 30a Abs. 3 AO steht dem nicht entgegen (AEAO zu § 194 Nr. 6).

III. Zulässigkeit der Fertigung von Kontrollmitteilungen

1. Allgemein

Die Regelung des § 194 Abs. 3 AO bedeutet nicht, dass Kontrollmitteilungen ausschließlich anlässlich von Außenprüfungen gefertigt werden dürfen. S. dazu Ausführungen zu III. 7.

§ 194 Abs. 3 AO berechtigt den Außenprüfer, d.h. den Betriebsprüfer, den Umsatzsteuer-Sonderprüfer oder den Lohnsteuer-Außenprüfer, Kontrollmitteilungen über Feststellungen anlässlich einer Außenprüfung (Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung) zu fertigen, wenn die Kenntnis der Feststellungen für die Besteuerung anderer Personen von Bedeutung ist. Weitere Voraussetzungen sieht das Gesetz nicht vor.

2. Anlässlich einer Außenprüfung

Anlässlich einer Außenprüfung bedeutet, dass zwischen den Feststellungen, die Gegenstand von Kontrollmitteilungen werden sollen, und der Außenprüfung mehr als ein nur zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Zwischen der Außenprüfung und den Feststellungen muss ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer veranlasst, solche Feststellungen zu treffen. Dies muss kein besonderer Anlass, insbesondere nicht der Verdacht der Steuerverkürzung durch den Dritten sein. Das gilt auch bei Bankenprüfungen für Bankkunden.

Der Prüfer darf daher im Rahmen der Betriebsprüfung nicht gezielt unter Anlegung eines Rasters oder „ins Blaue hinein”, d.h. als beliebige Stichprobe, nach steuererheblichen Sachverhalten Dritter suchen.

Eine Prüfung darf daher nicht eigens zu dem Zweck durchgeführt werden, die steuerlichen Verhältnisse anderer - quasi durch die Hintertür - auszuforschen und über die Ergebnisse Kontrollmitteilungen zu fertigen (AEAO zu § 194 Nr. 5 Abs. 2). Das schließt auch die Erweiterung des Prüfungszeitraums ausschließlich zur Erlangung von Material für Kontrollmitteilungen aus.

Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung angeordnet werden. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren (AEAO zu § 194 Nr. 8).

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