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Umsatzsteuer; | Liebhaberei
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tätigkeiten, die ertragsteuerlich als Liebhaberei anzusehen sind, hat das wie folgt Stellung genommen: Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich - als Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft - jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Wenn Nachhaltigkeit gegeben ist (vgl. Abschn. 18 Abs. 2 UStR), kann nach geltendem Recht die Unternehmereigenschaft somit auch durch eine - aufgrund von Dauerverlusten - ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit erlangt werden. Art. 4 der 6. EG-Richtlinie steht dem nicht entgegen. Einer Auslegung des Begriffs der ,,wirtschaftlichen Tätigkeiten'' i. S. des Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie dahingehend, dass die Unternehmereigenschaft zu verneinen wäre, wenn auf Dauer gesehen ...BStBl 1999 I S. 964