Vermögensabgrenzung einer inländischen Betriebstätte eines englischen Unternehmens
Leitsatz
1. Die Vermögensabgrenzung einer Betriebstätte im Inland gegenüber ihrer Hauptniederlassung in Großbritannien hat nach der in Art. III Abs. 3 DBA-Großbritannien festgelegten sogenannten "dealing at arm's-length-Klausel" zu erfolgen. Nach dieser gehören zum Betriebsvermögen der Betriebstätte sämtliche ihr dienende Wirtschaftsgüter, die ein selbständiger Gewerbebetrieb am gleichen Ort und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen zur Erzielung eines vergleichbaren Geschäftserfolges benötigt. Entsprechendes gilt für Schulden und Lasten, die mit der Betriebstätte in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2. Die Fiktion der Selbständigkeit der Betriebstätte kann dazu führen, daß zu den jeweiligen Feststellungszeitpunkten bei der Betriebstätte für von der Hauptniederlassung gelieferte Waren angemessene Verrechnungspreise als Schuldposten zu berücksichtigen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 374 NAAAB-04605
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