1. Zahlen die Auftraggeber eines bilanzierenden Hausgewerbetreibenden diesem die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und führt sie der Hausgewerbetreibende an den Sozialversicherungsträger ab, dann hat dieser Vorgang keine Auswirkungen auf seinen Gewinn.
2. Ermittelt der Hausgewerbetreibende seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, dann sind die Vereinnahmung und Abführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ein durchlaufender Posten, wenn sie im Namen des Sozialversicherungsträgers oder der Auftraggeber erfolgen; andernfalls sind die Zahlungen der Auftraggeber beim Hausgewerbetreibenden Betriebseinnahmen und die Zahlungen an den Versicherungsträger Betriebsausgaben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 196 BFHE S. 262 Nr. 136, OAAAB-02597
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