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BFH Urteil v. - VIII R 137/84 BStBl 1988 II S. 679

Gesetze: AO (1977) §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. aAO (1977) § 182EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Leitsatz

Ist der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft A zugleich Gesellschafter einer weiteren Personenhandelsgesellschaft B, so sind Aufwendungen dieses Gesellschafters, die ihre Wurzel in seiner Gesellschafterstellung bei A haben und dem Betrieb dieser Gesellschaft dienen, dem Sonderbetriebsvermögen I bei A zuzuordnen. Sie können nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung der Gesellschaft B berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen geeignet sind, mittelbar die Beteiligung des Gesellschafters bei B zu stärken und somit auch Sonderbetriebsausgaben II bei B sein können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 679
BFHE S. 447 Nr. 152,
MAAAA-98251

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BFH, Urteil v. 06.10.1987 - VIII R 137/84

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