Vergütung des Steuerberaters bei gesetzeswidriger Rechtsberatung
Leitsatz
1. Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1 § 1 RBerG). 2. Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zustehen, wenn ihm nicht bewusst war, dass er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2000 S. 740 Nr. 15 DB 2000 S. 1459 Nr. 29 DStR 2000 S. 783 Nr. 18 DStRE 2000 S. 556 Nr. 10 HFR 2000 S. 899 INF 2000 S. 348 Nr. 11 LAAAA-96802
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