Zur Frage, ob und in welchem Umfang Zinsen in einer im gerichtlichen Vergleich festgelegten Enteignungsentschädigung enthalten sind
Leitsatz
1. Die in einem gerichtlichen Vergleich über die Höhe der Enteignungsentschädigung enthaltene Vereinbarung, daß Zinsen für die Zeit ab der Besitzeinweisung (§ 17 Abs. 3 LEG Rheinland-Pfalz vom , GVBl 1966, 103 = § 99 Abs. 3 BBauG) weder geltend gemacht würden noch zu zahlen seien, ist steuerrechtlich nicht maßgeblich, wenn sie nicht ernstlich gewollt ist und in erster Linie aus Gründen der Steuerersparnis getroffen wurde (vgl. , BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682).
2. Der Steuerpflichtige kann hiergegen geltend machen, er habe einen außersteuerlichen wirtschaftlich begründeten Anlaß gehabt, auf den gesetzlichen Zinsanspruch zu verzichten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 217 PAAAA-96429
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