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BFH Urteil v. - I R 81/97 BStBl 1998 II S. 485

Gesetze: KStG i. d. F. des StRG 1990 § 8 Abs. 4KStG i. d. F. des StRG 1990 § 54 Abs. 1 und Abs. 4GG Art. 20 Abs. 3

§ 8 Abs. 4 KStG i. d. Fassung der StRG 1990 ist grundsätzlich erstmals auf den VZ 1990 anzuwenden

Leitsatz

Liegen die Voraussetzungen von § 54 Abs. 4 KStG i. d. F. des StRG 1990 nicht vor, findet § 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des StRG 1980 erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1990 Anwendung. Auch der Abzug von Verlusten, die vor diesem Veranlagungszeitraum entstanden sind, wird durch die Neuregelungen in § 8 Abs. 4 KStG eingeschränkt. Darin liegt kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 485
TAAAA-96244

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 11.02.1998 - I R 81/97

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