Leitsatz
1. Eine Betriebsunterbrechung kann in der Weise verwirklicht werden, daß der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen - in der Regel einheitlich - an einen anderen Unternehmer verpachtet oder dadurch, daß er die gewerbliche Tätigkeit ruhen läßt. Beide Gestaltungen setzen die Absicht voraus, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen.
2. Eine Betriebsverpachtung setzt danach voraus, daß der Verpächter dem Pächter einen Betrieb bzw. seine Produktion zur Nutzung überläßt, so daß der Pächter diesen im wesentlichen fortsetzen kann. Die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, daß dann nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind.
3. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Personengesellschaft mit der Maßgabe, daß das Wahlrecht von allen Gesellschaftern einheitlich ausgeübt werden muß.
4. Wird nur das Betriebsgrundstück, ggf. i. V. m. Betriebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt allenfalls dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
5. Die Rechtsprechung hat für die Abgrenzung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage weder eine abstrakte Definition entwickelt noch eine abschließende Aufzählung der Kriterien vorgenommen. Maßgebend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes. Danach sind wesentliche Grundlagen eines Betriebes jedenfalls diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt.
6. Wird bei einem Holzverarbeitungsbetrieb der gesamte, umfangreiche Maschinenpark veräußert, hat unbeschadet einer möglichen kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit einzelner Produktionsmaschinen der Verpächter jedenfalls eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht zur Nutzung überlassen, so daß die übrigen Wirtschaftsgüter zwangsweise entnommen werden.